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Breite Unterstützung für meine Transparenz-Motion

Ich freue mich über die breite Unterstützung und die Überweisung meiner Motion betr. "Transparenz bei Aufträgen an Dritte für Studien, Planungen und Gutachten", welche ich zusammen mit Vertretern der SVP, CVP/ECU, Grüne/AL und GLP eingericht hatte.

 

Der Stadtrat hat nun die Pflicht, eine Änderung der Informationsverordnung vom 26. August 2019 (welche übrigens immer noch nicht in Kraft gesetzt wurde) vorzulegen, wonach für die Öffentlichkeit freigegebene Studien, Planungen und Berichte auf der Webseite der Stadt Winterthur mit folgenden Angaben publiziert werden:

  • Auftraggeber
  • Kurzangabe über die Aufgabenstellung
  • Vergabetermin o Abgabetermin der externen Dienstleister
  • Eingangsdatum
  • Freigabetermin durch den Stadtrat, allenfalls Kurzbegründung im Sinne von § 23 IDG betreffend enthaltende Einschränkungen der Veröffentlichung
  • Link zum Download der Datei

Begründung

Die Kantonsverfassung, die in der Volksabstimmung vom 27. Februar 2005 angenommen wurde, gewährleistet in Artikel 17 das Grundrecht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten. Auch die Verpflichtung der Behörden, die Öffentlichkeit von sich aus über ihre Tätigkeiten zu informieren, ist in der neuen Kantonsverfassung verankert (Art. 49). Das IDG bezweckt, das das Handeln der öffentlichen Organe unter Wahrung der Persönlichkeitsrechte transparent zu gestalten und damit die freie Meinungsbildung und die Wahrnehmung der demokratischen Rechte zu fördern sowie die Kontrolle des staatlichen Handelns zu erleichtern (§ 1 Abs. 2 IDG). Allen Personen steht das Recht zu, ohne Interessennachweis Zugang zu den bei ei-nem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen zu erhalten, sofern keine gesetzlichen Bestimmungen oder überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (§ 20 Abs. 1 IDG).

 

In verschiedenen Departementen der Stadt werden Studien, Planungen und Gutachten in Auftrag gegeben. Bei den Resultaten handelt es sich um „bei einem öffentlichen Organ vorhandene Informationen“ nach § 20 Abs. 1 IDG. Spätestens nach Eingang der Resultate ge-hören auch die Aufträge dazu. Sowohl für die Aufträge wie auch die Resultate besteht ein Anspruch auf Informationszugang. Gründe, um diesen Anspruch einzuschränken, sind nicht ersichtlich. Denkbar wäre – neben der Wahrung von Persönlichkeitsrechten, die bei Gutachten, Studien etc. zumeist keine Rolle spielen – allenfalls eine Beeinträchtigung des freien Meinungs- und Willensbildungsprozesses der zuständigen Behörde. Der Stadtrat hat in seiner Antwort auf die Schriftliche Anfrage GGR-Nr. 2020.44 dieses Argument nicht erörtert, möglicherweise weil er die Ansicht der Motionäre teilt, dass eine frühzeitige Bekanntgabe von Gutachten, Studien etc. den politischen Meinungsbildungsprozess verbessern und nicht beeinträchtigen würde.

 

In nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungs- und Verwaltungsjustizverfahren richtet sich das Recht auf Zugang zu Information nach dem massgeblichen Verfahrensrecht (§ 20 Abs. 3 IDG). Beispielsweise ist bei Verfahren nach Strassengesetz jedermann berechtigt, eine Einwendung einzureichen (§ 13 Strassengesetz). Studien, Gutachten etc. sind deshalb allen Personen zugänglich zu machen, damit diese sachgerecht Einwendungen machen können.

 

In der Informationsverordnung der Stadt Winterthur soll verbindlich festgelegt werden, dass, wann und in welcher Form die Studien, Planungen und Gutachten auf der Webseite der Stadt Winterthur zu publizieren sind. Der Stadtrat lehnt in seiner Antwort auf die Schriftliche Anfrage GGR-Nr. 2020.44 die Veröffentlichung ab, da eine solche Liste einen unverhältnismässigen Aufwand generieren würde. Dies trifft nicht zu. Der Aufwand, um eine Studie zu erteilen (Aufgabenbeschrieb, Suche nach einem Auftragnehmer, Offerten einholen, Entscheid treffen, ausgewähltes Büro informieren und briefen, Zeitplan abmachen etc.) ist erheblich. Den Auftrag noch in einer Liste zu erfassen und die Studien, Planungen und Gutachten zum Download bereitzustellen, stellt nur mehr einen unbedeutenden Zusatzaufwand dar.